17.08.2026: Unsere fachliche Einflussnahme zeigte Wirkung – Das Ministerium nahm Abstand von der schädlichen Exportausnahme im Gebrauchsmustergesetz

Die finnische Regierung hat dem Parlament einen Entwurf für ein neues Gebrauchsmustergesetz vorgelegt (Regierungsentwurf HE 128/2026 vp).

Im Mai berichteten wir, dass wir dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (TEM) eine ausführliche Stellungnahme übermittelt hatten, in der wir die im Gesetzentwurf enthaltene Ausnahme für die Exportherstellung kritisierten. Wir zeigten auf, dass diese Ausnahme die Beurteilung einer Verletzung von einem technischen Schutzbereichsvergleich auf eine Überprüfung der kommerziellen Lieferkette verlagert und die Durchsetzung von Unterlassungsurteilen durch die Vollstreckungsbehörden nahezu unmöglich gemacht hätte.

Die Ausnahme für die Exportherstellung wurde aus dem Entwurf gestrichen

Unsere Kritik – die während der Anhörungsphase auch vom Marktfachgericht (Markkinaoikeus) und der Finnischen Rechtsanwaltskammer geteilt wurde – brachte Ergebnisse. Das TEM ließ sich von unseren Argumenten überzeugen und strich die Ausnahme für die Exportherstellung vollständig aus dem Regierungsentwurf. Dies ist ein großer Sieg für die finnische Industrie: Das durch ein Gebrauchsmuster gewährte Exklusivrecht bleibt stark, klar und durchsetzbar.

Bifurkationsproblem erkannt – Eine neue „Bremse“ gegen schikanöse Löschungsanträge ins Gesetz aufgenommen

In unserer Stellungnahme argumentierten wir, dass den Risiken von Missbrauch mit verfahrensrechtlichen Mitteln statt durch Beschneidung des materiellen Schutzes begegnet werden sollte. Wir wiesen unter anderem auf das sogenannte Bifurkationsproblem (die nachteilige Trennung von Löschungs- und Verletzungsverfahren) hin.

Im Regierungsentwurf (S. 17) nannte das Ministerium Väisänen IP Oy ausdrücklich als fachkundige Stelle, die fundierte Reformen des Löschungsverfahrens vorschlug, und räumte das von uns dargelegte Problem ein:

„Im Zuge der weiteren Ausarbeitung des Entwurfs wurde die Möglichkeit geprüft, das Löschungsverfahren für Gebrauchsmuster dahingehend zu reformieren, dass die Nichtigerklärung einer Gebrauchsmustereintragung als Zivilstreitsache vor dem Marktfachgericht in Verbindung mit der Behandlung einer Verletzungsklage beantragt werden könnte. Die Änderung wäre an sich gerechtfertigt, aber eine diesbezügliche Änderung der Gerichtsverfahren wäre eine umfassendere Frage, die sich auch auf die Rechtsmittelverfahren vor den obersten Gerichten auswirken würde.“

Eine umfassende Öffnung des Marktfachgerichtsgesetzes erwies sich für den Zeitplan dieses Gesetzgebungsprojekts als zu aufwendig. Das Ministerium nahm unsere Bedenken jedoch ernst und führte neue „Bremsen“ gegen die Verschleppung von Verfahren ins Gebrauchsmustergesetz ein. Nach dem neuen Gesetz wird die ständige Wiederholung derselben Angelegenheit im Löschungsverfahren des finnischen Patent- und Registeramtes (PRH) unterbunden (§ 19 Abs. 4), sodass Verletzungsverfahren nicht durch immer neue taktische Löschungsanträge verzögert werden können.

Das Ergebnis zeigt, dass es mit fundierter praktischer Erfahrung sowohl in behördlichen als auch in gerichtlichen Verfahren möglich ist, die Entwicklung der Gesetzgebung wirksam zu beeinflussen.

Lesen Sie den vollständigen Regierungsentwurf hier (auf Finnisch):

https://www.finlex.fi/fi/hallituksen-esitykset/2026/128#bills